Die boxoffrogs studio GmbH (im Folgenden bezeichnet als boxoffrogs) wird vertreten durch den Geschäftsführer Dominik Eber. Die boxoffrogs studio GmbH
ist eingetragen beim Amtsgericht Bayreuth, Registernummer HRB 5081, die Umsatzsteueridentifikationsnummer lautet DE 269 110 892.
1. Geltung der AGB
1.1. Für alle Leistungen und Lieferungen der Auftragnehmerin an ihre Auftraggeber als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB gelten ausschließlich die nach-
folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.
1.2. Den AGB gehen diejenigen Regelungen der Vertragspartner vor, die diese im Auftrag oder in sonstigen Vereinbarungen oder Absprachen abweichend von diesen AGB regeln.
1.3. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung dieser AGB folgenden Aufträge des Auftraggebers an die Auftragnehmerin, auch wenn
bei diesen Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.
1.4. Die AGB gelten für alle Bestellungen, egal ob im elektronischen Geschäftsverkehr, schriftlich, per Telefon oder auf sonstige Weise. Ergänzend, sofern diese AGB nichts Abweichendes regeln, gelten darüber hinaus die Bestimmungen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils zum Liefer- oder Leistungszeitpunkt aktuellen Fassung.
2. Abwicklung von Aufträgen
2.1. Angebote der Auftragnehmerin an den Kunden, die Preise enthalten, kann der Aufraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist die Auftragnehmerin an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt die Auftragnehmerin einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber an die Auftragnehmerin zu sehen, das der Annahme durch die Auftragnehmerin bedarf.
2.2. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei Erteilung des Auftrags vorgenommenen Produkt-/Leistungs-Beschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungs-Beschreibung bedürfen der Schriftform.
2.3. Besprechungsprotokolle, die die Auftragnehmerin fertigt und dem Auftraggeber übermittelt, werden als kaufmännische Bestätigungsschreiben von den Vertragspartnern angesehen. Wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen in Schriftform widerspricht, werden die darin enthaltenen Absprachen, Weisungen, Auftragserteilungen und sonstige Erklärungen mit rechtsgeschäftlichem Charakter verbindlich.
2.4. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel wie Originalillustrationen u. Ä., die die Auftragnehmerin erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Auftragnehmerin. Eine Herausgabepflicht besteht nicht, es sei denn es besteht eine gesonderte vertragliche Regelung, die die Datenweitergabe explizit einschließt (sh. 1.2).
3. Beauftragung von Dritten
3.1. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen/Subunternehmer im eigenen Namen damit
zu beauftragen.
3.2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an denen die Auftragnehmerin vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erteilen, sofern die Auftragnehmerin dem Auftraggeber den Namen und die Anschrift des Dritten genannt und
der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von einer Woche in Schriftform widersprochen hat.
3.3. Aufträge an Werbeträger erteilt die Auftragnehmerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- und Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort zur Zahlung fällig wird.
Der Auftraggeber stellt insoweit die Auftragnehmerin gegenüber dem Medium auf erstes Anfordern frei.
3.4. Angebote der Auftragnehmerin an den Kunden, die Preise enthalten, kann der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen.
Nach Ablauf der Frist ist die Auftragnehmerin an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt die Auftragnehmerin einen bloßen Kostenvoranschlag,
so ist darin noch nicht ein bindendes Angebot zu sehen.
4. Vergütung der Auftragnehmerinleistungen
4.1. Sofern in dem Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist, werden die von der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen auf Stundenhonorarbasis nach Zeit- aufwand und den aktuellen Stundensätzen der Auftragnehmerin abgerechnet. Technische Kosten werden nach den aktuellen Kostensätzen der Auftrag-
nehmerin für technische Kosten abgerechnet. Die Vergütung für Nutzungsrechte ist in nachfolgend Ziff. 6.6. bis 6.8. geregelt.
4.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Auftragnehmerin berechtigt, ihre Leistungen jeweils monatlich am Ende des Monats abzurechnen.
4.3. Für Leistungen Dritter, derer sich die Auftragnehmerin zur Erfüllung des Vertrags/Auftrags zulässigerweise bedient, berechnet die Auftragnehmerin
eine Service-Fee von 15 Prozent des Nettobetrages der Rechnung des Dritten.
4.4. Interne Sachkosten, die der Auftragnehmerin zur Durchführung der vertraglichen Leistung entstehen (z.B. Kommunikationskosten, Versand- und
Vervielfältigungskosten sowie Reisekosten), berechnet die Auftragnehmerin dem Auftraggeber zum Selbstkostenpreis.
4.5. Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, kann die Auftragnehmerin für künftig zu erbringende Leistungen Vorauszahlungen verlangen.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgabe, Gebühren der GEMA oder anderer
Verwertungsgesellschaften, Zölle und sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
5.2. Rechnungen der Auftragnehmerin sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Vom Tag der Fälligkeit an ist die Auftrag-
nehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz geltend zu machen.
5.3. Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur mit von der Auftragnehmerin anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber kein Unternehmen/Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist.
5.4. Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen behält sich die Auftragnehmerin das Eigentum an allen Leistungen und Rechten, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechten, sowie das Eigentum an überlassenen Dateien, Unterlagen und Gegenständen, vor.
6. Nutzungsrechte; Umfang und Vergütung
6.1. Alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an den vom Auftraggeber zur werblichen Verwendung freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen der Auftragnehmerin gehen auf den Auftraggeber über in dem Umfang, wie es der Zweck des jeweiligen Auftrags erfordert.
Die Auftragnehmerin erfüllt ihre Verpflichtungen durch Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte im Vertragsgebiet für die von den Vertragsparteien jeweils in dem Auftrag vorgesehenen Medien und Einsatzdauer der Werbemaßnahme. Die übertragenen Nutzungsrechte schließen die Befugnis ein, das Arbeitsergebnis beliebig zu bearbeiten und/oder mit anderen Werken zu verbinden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns weiter zu übertragen. Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf der gesonderten Zustimmung der Auftragnehmerin.
6.2. Zieht die Auftragnehmerin zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung 6.1 erwerben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
6.3. Die Auftragnehmerin ist – auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Auftraggeber – berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Kundennamen im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen.
6.4. Erstellt die Auftragnehmerin im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile, so sind der jeweilige Quellcode und die
entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Auftraggeber.
6.5. Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Auftraggeber sind von diesem abgelehnte, abgebrochene oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe genutzte Leistungen der Auftragnehmerin (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der Auftragnehmerin, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte.
6.6. Die in vorstehend 6.1. und 6.2. genannten Nutzungsrechte sind mit der Bezahlung der im Auftrag vereinbarten Vergütung abgegolten. Für die Ausdehnung der Nutzung über das in dem Auftrag angegebene Ende des Werbemitteleinsatzes und/oder über das Vertragsgebiet hinaus und/oder für den Einsatz in anderen als den im Auftrag genannten Medien/Werbeträgern
erhält die Auftragnehmerin ein Nutzungshonorar für die Dauer von längstens drei Jahren und zwar
– für das 1. Jahr in Höhe von 30 Prozent
– für das 2. Jahr in Höhe von 20 Prozent
– für das 3. Jahr in Höhe von 15 Prozent
des jeweiligen Kunden-Nettoeinschaltvolumens. Mit Zahlung dieser Vergütung gilt die Zustimmung der Auftragnehmerin nach vorstehend 6.1 letzter Satz als erteilt. Soweit die Rechte der von der Auftragnehmerin zur Vertragserfüllung herangezogenen Dritten durch die Ausdehnung der Nutzung betroffen sind, ist die Regelung in vorstehend 6.2 entsprechend anzuwenden.
6.7. Für die Verhandlung von Buy-outs für die Verwendung Arbeitsergebnisse Dritter ist an die Auftragnehmerin vom Auftraggeber eine Service-Fee von 15 Prozent auf die Nettonutzungsvergütung des jeweiligen Dritten zu zahlen.
6.8. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach § 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Auftraggeber die Auftragnehmerin auf erstes Auffordern frei.
7. Gewährleistung
7.1. Die von der Auftragnehmerin erbrachten Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungs-ansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.
7.2. Liegt ein Mangel vor, den die Auftragnehmerin zu vertreten hat, so kann sie nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat sie das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts im BGB.
7.3. Die Gewährleistungspflicht der Auftragnehmerin erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Lieferung/Leistung der Auftragnehmerin durch
den Auftraggeber.
8. Social Media, SEM und Webhosting
8.1. Bei Leistungen von boxoffrogs, welche den Bereich Social Media umfassen, weist boxoffrogs den Kunden darauf hin, dass in den AGB und/oder Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anbieter gesonderte Regelungen vorhanden sind, welche die Nutzung dieser Plattformen für Marketingzwecke und weitere
Werbemaßnahmen regelt.
8.2. boxoffrogs weist den Kunden darauf hin, dass Marketing auf diesen Plattformen teilweise nur unter Beschränkungen möglich ist. Herausgeber sowie für den Inhalt der jeweiligen Marketingmaßnahme auf einer Social Media-Plattform ist der Kunde von boxoffrogs. boxoffrogs übernimmt keine Haftung dafür, dass die jeweilige Veröffentlichung auf Social Media-Plattformen den dortigen Regelungen, AGB und Nutzungsbedingungen entspricht und weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, sich in diesem Bereich rechtlich beraten zu lassen.
8.3. Solange und soweit der Kunde SEM bei boxoffrogs in Auftrag gegeben hat, so schuldet boxoffrogs lediglich ein Tätigwerden, ohne einen gesonderten Erfolg zu schulden. Insbesondere kann keine Gewähr für die Erreichung eines bestimmten Rankings übernommen werden.
8.4. Solange und soweit der Kunde auch ein Webhosting der Digitalanwendungen wünscht, so wird dies nicht durch boxoffrogs im eigenen Namen umgesetzt.
boxoffrogs wird vielmehr von dem Kunden ermächtigt, mit einem von boxoffrogs ordnungsgemäß ausgewählten Provider einen Webhosting-Vertrag zu schließen. Vertragspartner des Webhosters ist ausschließlich der Kunde. boxoffrogs schuldet diesbezüglich nur die fehlerfreie Auswahl eines geeigneten Host-Providers, ist jedoch selbst nicht für das Hosting und die Erreichbarkeit verantwortlich. boxoffrogs wird den Dienstanbieter, welcher das Webhosting übernimmt, die Wünsche des Kunden im Hinblick auf die Laufzeit und die sonstigen Konditionen mitteilen. boxoffrogs übernimmt das Hosting für den Kunden selbst nur nach gesonderter vertraglicher Vereinbarung. In diesem Fall mietet boxoffrogs Managed Server und vermietet an den Kunden Hostingleistungen unter. In diesem Fall haftet boxoffrogs nur für eigenes Verschulden, nicht jedoch für ein Verschulden des Dienstanbieters.
9. Haftungsbeschränkung
9.1. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Grund, sind bei fahrlässigem Verhalten der Auftragnehmerin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungs-gehilfen begrenzt auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
Bei leicht fahrlässigem Verhalten sind sie ausgeschlossen, es sei denn, sie betreffen die Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sogenannte Kardinalspflicht). Diese Haftungsbeschränkung und der vorstehende Haftungsausschluss gelten nicht bei vorsätzlichem Handeln der Auftragnehmerin, bei Ansprüchen aus einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
9.2. Bei Schaltaufträgen haftet die Auftragnehmerin nicht für mangelhafte Leistung der Medien (Werbeträger). Sie wird in diesen Fällen aber ihre Schadensersatz
oder Gewährleistungsansprüche an den Auftraggeber abtreten.
9.3. Schadensersatzansprüche gegen die Auftragnehmerin verjähren in einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn unbeschadet der Vorschrift
des § 202 BGB.
10. Verschwiegenheitsverpflichtung
Die Auftragnehmerin und der Auftraggeber verpflichten sich hiermit gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des jeweiligen Vertragspartners erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von der Auftragnehmerin vorgestellte Ideen, Konzepte, Entwürfe in Text und/oder Bild, solange und soweit der Auftraggeber solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.
11. Datenschutz/Datensicherung
11.1. Der Auftraggeber bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an die Auftragnehmerin übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes / der Datenschutzgrundverordnung, erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die Auftragnehmerin im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.
11.2. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen wie Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, von der Auftragnehmerin während der Dauer des Vertrags/Auftrags gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich oder dienlich ist.
11.3. Der Auftraggeber wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an die Auftragnehmerin sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.
12. Schriftform
Ist in diesen AGB oder im Auftrag/Vertrag oder in sonstigen vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder „Schriftform“ die Rede, so kann auch die Textform nach § 126 b BGB verwendet werden (E-Mail, SMS, Fax).
13. Erfüllungsort
13.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist der Sitz der Auftragnehmerin.
13.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
boxoffrogs studio GmbH
Stand Januar 2025